In der Pflegezusatzversicherung der Deutschen Familienversicherung gilt, folgendes_
1. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist der Eintritt und die Feststellung von Pflegebedürftigkeit mit einem bei uns
versicherten Pflegegrad nach Abschluss des Versicherungsvertrages.
2. Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades richten wir uns ausschließlich nach
dem Inhalt des Pflegegutachtens und des Pflegebescheids der zuständigen Pflegekasse als Träger
der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland.
Pflegebedürftig nach diesen Versicherungsbedingungen ist daher, wer von der zuständigen Pflegekasse als Pflegebedürftiger mit einem bei uns versicherten Pflegegrad anerkannt wurde und über einen gültigen Pflegebescheid der Pflegekasse verfügt.
Ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades durch die Pflegekasse nicht möglich, z. B. weil die versicherte Person nicht mehr in der deutschen GKV oder deutschen PKV versichert ist oder weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat, werden wir auf Ihren Wunsch einen Gutachter beauftragen, der die Pflegebedürftigkeit nach den Begutachtungsverfahren des Sozialgesetzbuches (SGB), Elftes Buch (XI), feststellt.
Die Kosten für die Begutachtung durch den von uns beauftragten Gutachter im Ausland haben Sie
zu tragen.