In der Pflegezusatzversicherung der Deutschen Familienversicherung gilt, folgendes:
Wir leisten je nach gewähltem Tarif
- das vereinbarte Pflegemonatsgeld entweder bei häuslicher Pflege oder bei stationärer Pflege,
- die vereinbarte Einmalleistung bei erstmaliger unfallbedingter Pflegebedürftigkeit,
- die vereinbarten Einmalleistungen bei der erstmaligen und jeder weiteren Einstufung in einen höheren versicherten Pflegegrad.
Soweit Sie mehrere Pflegegrade bei uns versichert haben und der Versicherungsfall eingetreten ist, erbringen wir nur die für den festgestellten Pflegegrad vereinbarten Leistungen. Die Feststellung eines versicherten Pflegegrades schließt Leistungen aus einem anderen, niedrigeren oder höheren Pflegegrad aus.
Ein Anspruch auf das Pflegemonatsgeld bei häuslicher Pflege schließt einen Anspruch auf Pflegemonatsgeld bei stationärer Pflege und umgekehrt aus.
1. Pflegemonatsgeld bei häuslicher, Verhinderungsoder Kurzzeit-Pflege
Wir leisten das im gewählten Tarif für den versicherten Pflegegrad vereinbarte Pflegemonatsgeld
bei häuslicher, Verhinderungs- oder Kurzzeit-Pflege.
Häusliche Pflege liegt vor, wenn die Pflege der versicherten Person zuhause entweder durch Laienpfleger (z. B. durch Ehepartner oder Angehörige)
oder durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wird und keine stationäre Pflegeleistungen
im Sinne dieser Versicherungsbedingungen in Anspruch genommen werden.
Verhinderungspflege liegt vor, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder
aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.
Kurzzeitpflege liegt vor, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf.
2. Pflegemonatsgeld bei stationärer Pflege
Wir leisten das im gewählten Tarif für den versicherten Pflegegrad vereinbarte Pflegemonatsgeld
bei stationärer Pflege.
Stationäre Pflege liegt vor, wenn die versicherte Person dauerhaft in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird. Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieser
Versicherungsbedingungen sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig untergebracht
und gepflegt werden.
Die teilstationäre Pflege wird der stationären Pflege gleichgestellt, wenn die versicherte Person
mindestens einmal pro Tag für mindestens 12 Stunden in einer stationären Einrichtung untergebracht und gepflegt wird.
Wohngruppen fallen nicht unter stationäre Einrichtungen.
3. Einmalleistung bei erstmaliger unfallbedingter Pflegebedürftigkeit
Bis zum vollendeten 65. Lebensjahr leisten wir die im gewählten Tarif vereinbarte Einmalleistung bei erstmaliger unfallbedingter Pflegedürftigkeit gemäß einem bei uns versicherten Pflegegrad.
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper
wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet und dadurch pflegebedürftig
wird. Voraussetzung ist, dass der Unfall die überwiegende Ursache der Pflegebedürftigkeit ist.
4. Einmalleistung je Pflegegrad
Wir leisten die im gewählten Tarif vereinbarte Einmalleistung bei der erstmaligen Einstufung und
jeder weiteren Höherstufung in einen versicherten Pflegegrad.