In der Pflegezusatzversicherung der Deutschen Familienversicherung gilt, folgendes:
Wir erbringen die vereinbarten Versicherungsleistungen, wenn uns alle für die Feststellung des
Versicherungsfalles notwendigen Unterlagen vorliegen.
Ein Anspruch auf die Versicherungsleistungen besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem Pflegebedürftigkeit in einem versicherten Pflegegrad gemäß Pflegebescheid der Pflegekasse oder laut Gutachten des von uns beauftragten Gutachters besteht.
Das für den versicherten Pflegegrad vereinbarte Pflegemonatsgeld zahlen wir im Versicherungsfall
monatlich im Voraus.