In der Krankenzusatzversicherung der Deutschen Familienversicherung gelten folgende Leistungen.
Wir ersetzen im Versicherungsfall nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen nachstehende
erstattungsfähige Aufwendungen.
1. Erstattungsfähige Aufwendungen
Alle Aufwendungen für versicherte Heilbehandlungen werden bis zu den festgesetzten Höchstsätzen (3,5facher Gebührensatz) der jeweils gültigen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw.
Zahnärzte (GOZ) ersetzt. Dies gilt auch für Heilbehandlungen im Ausland.
Reichen die Höchstsätze (3,5facher Gebührensatz) aufgrund besonderer medizinischer Schwierigkeiten nicht aus, kann eine von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) abweichende Höhe der Vergütung vereinbart werden, die wir auch im vertraglichen Umfang bis zum 5,0fachen Gebührensatz erstatten, sofern diese den Bestimmungen der GOÄ bzw. GOZ entspricht und die Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wird.
Dies gilt auch für Heilbehandlungen im Ausland, wenn wir es vor Beginn der stationären Heilbehandlung auf ihre Anfrage hin in Textform zugesagt haben.
Wir übernehmen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Einzelfalles und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung der Heilbehandlung auch eine über den 5,0fachen Gebührensatz hinausgehende Vergütung, wenn wir es vor Beginn der stationären Heilbehandlung auf Ihre Anfrage hin in Textform zugesagt haben.
Wir leisten im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, die von der
Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Wir leisten darüber hinaus für Untersuchungs- oder
Behandlungsmethoden, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder
die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen. Wir können jedoch unsere Versicherungsleistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung
vorhandener schulmedizinischer Methoden angefallen wäre.
Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Leistungsbearbeitung erfolgt, in Euro umgerechnet.
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden jeweils dem Versicherungsjahr zugerechnet, in dem
die Heilbehandlungsmaßnahme erfolgt ist.
2. Freie Krankenhaus- und Arztwahl
Sie können Ihr Krankenhaus frei wählen, soweit es unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten führt
sowie gewerberechtlich zur Erbringung von Heilbehandlungen befugt ist.
Bei Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen nach dem vorstehenden Absatz erfüllen, werden im Versicherungsfall die erstattungsfähigen Aufwendungen nur dann ersetzt, wenn wir
dies vor Beginn der stationären Heilbehandlung in Textform zugesagt haben.
Wir leisten für erstattungsfähige Aufwendungen auch ohne vorherige Zusage, wenn
- es sich um eine Notfalleinweisung handelte,
- es die einzige Krankenanstalt in der näheren Umgebung des Wohnortes der versicherten Person war oder
- während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige vollstationäre Behandlung erforderlich machte.
Ihnen steht die Wahl unter den approbierten Ärzten frei.
3. Gesondert berechenbare Unterkunft
Wir ersetzen die Aufwendungen für die gesondert berechenbare Unterkunft während einer stationären Heilbehandlungsmaßnahme je nach gewähltem Tarif (siehe Anhang zu diesen Versicherungsbedingungen).
4. Gesondert berechenbare privatärztliche Leistungen
Wir ersetzen die Aufwendungen für gesondert berechenbare privatärztliche Leistungen von z.B.
- Chefärzten,
- Belegärzten sowie
- Beleghebammen und Belegentbindungspflegern.
5. Ersatzkrankenhaustagegeld
Wir erstatten beim Verzicht auf die gesondert berechenbare Unterkunft oder für den Fall, dass das
Krankenhaus eine solche Leistung nicht anbietet, und bei Verzicht auf gesondert berechenbare privatärztliche Leistungen ein Ersatzkrankenhaustagegeld für jeden Tag der stationären Heilbehandlung je nach gewähltem Tarif (siehe Anhang zu diesen Versicherungsbedingungen).
Dies gilt nicht im Falle von Entbindungen bei der Nichtinanspruchnahme von Leistungen einer Beleghebamme oder eines Belegentbindungspflegers sowie bei vor- und nachstationären Behandlungen.
6. Ambulante stationsersetzende Heilbehandlungen
Wir ersetzen die Aufwendungen auch bei ambulanten Heilbehandlungen, wenn dadurch eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung entfällt.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören:
- ambulante Vor- und Nachuntersuchungen,
- ärztliche Leistungen sowie
- Laboruntersuchungen.
Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Krankenhäusern frei.
7. Vor- und nachstationäre Behandlungen
Wir ersetzen die Aufwendungen für vor- und nachstationäre Behandlungen, auch wenn diese im Auftrag eines Krankenhauses von einem niedergelassenen approbierten Arzt durchgeführt werden, soweit diese zur Klärung der Erforderlichkeit, zur Vorbereitung einer erstattungspflichtigen vollstationären Heilbehandlung oder zur Sicherung und Festigung des Behandlungserfolges im Anschluss an eine erstattungspflichtige vollstationäre Heilbehandlung notwendig sind.
Der Versicherungsschutz für vorstationäre Behandlungen ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen vor Beginn der vollstationären Behandlung begrenzt.
Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der vollstationären Heilbehandlung nicht überschreiten.
Bei Organübertragungen nach dem Transplantationsgesetz beträgt der Zeitraum drei Monate nach Beendigung der vollstationären Heilbehandlung.
8. Rooming-in
Tritt der Versicherungsfall bei einer bei uns versicherten minderjährigen Person ein, ersetzen wir
die Unterkunfts- und Verpflegungskosten für einen
Erziehungsberechtigten, der bei der minderjährigen versicherten Person im Krankenhaus übernachtet.
9. Erstattung gesetzlicher Zuzahlungen im Krankenhaus
Wir ersetzen die Aufwendungen für die gesetzlichen Zuzahlungen je Kalendertag der vollstationären Heilbehandlung.
10. Bereitstellungskosten für Kommunikationsmittel
Wir ersetzen die Aufwendungen für die Bereitstellungskosten für Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet und Fernsehgeräte), die von dem Krankenhaus in Rechnung gestellt werden, jedoch nicht die verbrauchsabhängigen Gebühren.
11. Krankentransporte im Inland
Wir ersetzen die Aufwendungen für medizinisch notwendige Krankentransporte mit einem Rettungsfahrzeug im Inland zu und von einem für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus im Rahmen einer vollstationären Heilbehandlung sowie Krankenfahrten von und zu ambulanten stationsersetzenden Heilbehandlungen.
12. Tagegeld bei vollstationären Rehabilitationsmaßnahmen
Wir zahlen bei einer medizinisch notwendigen vollstationären Rehabilitationsmaßnahme ein Tagegeld bis zum vereinbarten Höchstbetrag.
Voraussetzung für den Anspruch auf Tagegeld ist, dass der vollstationären Rehabilitationsmaßnahme eine vollstationäre erstattungspflichtige Heilbehandlung vorausgegangen ist und die vollstationäre Rehabilitationsmaßnahme binnen 14 Kalendertagen nach der Entlassung aus der vollstationären Heilbehandlung begonnen hat.
13. Kosmetische Operationen
Wir ersetzen die nachgewiesenen Aufwendungen für kosmetische Operationen bis zum vereinbarten Höchstbetrag, sofern hierfür eine versicherte Krankheit ursächlich war.
Die kosmetischen Operationen müssen innerhalb von 3 Jahren nach Ausheilung der hierfür ursächlichen Krankheit und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages durchgeführt werden.