In der Krankenzusatzversicherung der Deutschen Familienversicherung gilt, folgendes:
1. Kündigung des Versicherungsvertrages
Sie haben das Recht, den Versicherungsvertrag täglich, ohne Einhaltung einer Frist, in Textform zu
kündigen.
Für die Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns, maßgeblich.
Sind mehrere Personen in einem Vertrag versichert, so können Sie Ihre Kündigung auch auf bestimmte versicherte Personen begrenzen.
Nehmen Sie innerhalb von 24 Monaten nach Vertragsbeginn eine Leistung in Anspruch, ist für Sie
die tägliche Kündigungsmöglichkeit für die Dauer von 12 Monaten ausgeschlossen (Sperrzeit). Die
Sperrzeit beginnt mit dem Ende des Monats, in dem der Leistungsanspruch geltend gemacht
wurde. Sie endet nach Ablauf von 12 Monaten, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Monats -
auch im Falle eines Tarifwechsels - nach Vertragsbeginn. Nach Ablauf der Sperrzeit können Sie den
Vertrag wieder täglich kündigen.
Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, den Versicherungsvertrag ordentlich zu kündigen.
Unser Recht, den Vertrag außerordentlich u.a. wegen Zahlungsverzuges zu kündigen, bleibt hiervon
unberührt.
2. Beendigung des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsvertrag endet mit Wegfall der Versicherungsfähigkeit.
Der Versicherungsvertrag endet, wenn Sie versterben. Die versicherte Person hat dann das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
Eine solche Erklärung ist uns gegenüber innerhalb von zwei Monaten nach Ihrem Tod in Textform abzugeben.
Bei Tod einer versicherten Person endet der Versicherungsvertrag in Bezug auf diese versicherte
Person.
Mit Beendigung des Versicherungsvertrages endet – auch für schwebende Versicherungsfälle –
der Versicherungsschutz.