In der Krankenzusatzversicherung der Deutschen Familienversicherung gibt es Leistungsausschlüsse.
Kein Versicherungsschutz besteht für
- bereits vor Vertragsabschluss begonnene oder ärztlich angeratene Behandlungen,
- bei Vertragsabschluss bestehende Gesundheitsschädigungen oder Krankheiten,
- teilstationäre Behandlungen,
- eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterkunft,
- Behandlungskosten von Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger; der Anspruch auf das tarifliche Rehabilitations-Tagegeld bleibt davon unberührt,
- Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung,
- vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle einschließlich deren Folgen,
- Krankheiten infolge von vorsätzlichem Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch,
- Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren,
- Krankheiten infolge der Ausübung einer strafbaren Handlung sowie
- verbrauchsabhängige Gebühren für Kommunikationsmittel.
Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für Krankheiten einschließlich deren Folgen, die durch
Kriegsereignisse im Ausland verursacht worden sind.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn für das Aufenthaltsgebiet der versicherten Person zum Zeitpunkt der Einreise keine Teil- oder Reisewarnung durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland besteht oder eine Teil- oder Reisewarnung für das Aufenthaltsgebiet erst während des Aufenthaltes ausgesprochen wird und die versicherte Person das Aufenthaltsgebiet unverzüglich verlässt oder aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebietes gehindert wird.
Terroristische Anschläge zählen nicht als Kriegsereignisse.