In der Zahnzusatzversicherung der Deutschen Familienversicherung gelten Leistungsbegrenzungen.
Unsere Leistungen sind je versicherter Person insgesamt in den ersten
- 12 Monaten,
- 24 Monaten,
- 36 Monaten und
- 48 Monaten
ab Versicherungsbeginn auf die je nach gewähltem Tarif vereinbarten Höchstbeträge begrenzt. (Siehe Beitrag Leistungen / Anhang / Deutsche Familienversicherung Zahnzusatz)
Der Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung (Behandlungsdatum) bestimmt die Zuordnung zu einem
Leistungsabschnitt (Versicherungsjahr). Aufwendungen, die wir nicht ersetzen, weil sie den Höchstbetrag eines Leistungsabschnitts übersteigen, können nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit dem
Höchstbetrag eines folgenden Leistungsabschnitts verrechnet werden.
Die Leistungsbegrenzungen in den ersten 48 Monaten finden keine Anwendung auf
- Aufwendungen für Zahnprophylaxe und kosmetische Zahnbehandlungen (Siehe Beitrag: Leistungen der Versicherung Punkt 3 c))
- erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.