In der Zahnzusatzversicherung der Deutschen Familienversicherung gelten folgende Leistungsausschlüsse:
Wir ersetzen keine Aufwendungen
- für bereits vor Vertragsabschluss begonnene, ärztlich angeratene oder bekannte Behandlungen;
- für die Versorgung von bereits bei Vertragsabschluss beschädigten, fehlenden, nicht angelegten oder noch nicht dauerhaft ersetzten Zähnen;
- für die Versorgung von bereits vor Vertragsabschluss eingetretenen Zahn- oder Kieferfehlstellungen.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt.
Diese Regelung gilt auch entsprechend bei Vertragsänderungen. Das heißt, bei Vertragsänderungen gelten hinzukommende Versicherungsleistungen oder ein erhöhter Leistungsumfang nur für nach Beginn der Vertragsänderung eingetretene Versicherungsfälle.
Es besteht zudem kein Versicherungsschutz
- für kosmetische Zahnbehandlungen (z. B. Veneers);
- für von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen;
- für durch Kriegsereignisse verursachte Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen; wird die versicherte Person außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vom Eintritt des Kriegsereignisses überrascht und kann das betroffene Gebiet aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht verlassen, besteht Versicherungsschutz; terroristische Anschläge gelten nicht als Kriegsereignisse;
- für Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden sind;
- wenn die Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, in Krankenhäusern oder in medizinischen Versorgungszentren durchgeführt wird, deren Rechnungen wir aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen haben; dies setzt voraus, dass wir Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls
über den Leistungsausschluss benachrichtigt haben; sofern zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ein schwebender Versicherungsfall vorliegt, leisten wir nicht für die Aufwendungen, die nach Ablauf von 3 Monaten seit der Benachrichtigung entstanden sind; - für Behandlungen durch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten und Auslagen ersetzen wir tarifgemäß;
- für Aufwendungen für Heilbehandlungen sowie zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen oder die das medizinisch notwendige Maß übersteigen; in diesen Fällen können wir unsere Versicherungsleistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen;
- für gesetzliche Zuzahlungen im Sinne von § 61 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V).