In der Tierkrankenversicherung der Deutschen Familienversicherung gilt, folgendes:
1. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist je nach gewähltem Tarif
- die veterinärmedizinisch notwendige Heilbehandlung oder
- der veterinärmedizinisch notwendige chirurgische Eingriff am oder im Körper des versicherten Tieres (Operation)
aufgrund einer nach Abschluss des Vertrages eingetretenen Gesundheitsschädigung, einer Krankheit oder eines Unfalls, sofern es sich nicht um eine in den "Leistungsausschlüssen" dieser Bedingungen genannte Gesundheitsschädigung oder angeborene Fehlentwicklung handelt.
Unter Gesundheitsschädigung oder Krankheiten im Sinne dieser Bestimmungen verstehen wir auch die Infektion mit Bakterien, Viren, Pilzen und Parasiten.
Unter einem Unfall im Sinne dieser Bestimmungen verstehen wir eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung des versicherten Tieres durch ein plötzlich von außen auf das versicherte Tier wirkendes Ereignis (Unfallereignis).
Nicht als Versicherungsfall im Sinne dieser Bestimmungen gelten veterinärmedizinisch notwendige Heilbehandlungen, sofern bei Antragsstellung das Vorliegen der Krankheit oder des Unfalls bekannt war oder aus den Gesamtumständen hätte bekannt sein können. Dies gilt auch, sofern bei Antragstellung Symptome einer unbekannten Ursache bekannt waren, die sich nach Antragstellung als Gesundheitsschädigung, Krankheit oder Unfall herausstellten.
Unabhängig von einer veterinärmedizinischen Notwendigkeit gelten die Versicherungsleistungen der
Gesundheitspauschale (Ziffer c) ) als Versicherungsfall.
2. Versicherungsleistungen
Grundsätzliche Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass die in den a) bis c) aufgeführten Behandlungen nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft erfolgen.
a) Veterinärmedizinisch notwendige chirurgische Eingriffe (Operation)
Im Versicherungsfall ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Maßgabe und bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Dies gilt der Höhe nach auch für Behandlungen im Ausland.
Ein chirurgischer Eingriff liegt dann vor, wenn die Haut oder das darunterliegende Gewebe mehr als
punktförmig durchtrennt wird sowie im Falle von ausschließlich schmerzstillenden Zahnbehandlungen inkl. Extraktion.
Wir erstatten zudem Aufwendungen für operationsvorbereitende Untersuchungen, bspw. für bildgebende Verfahren oder für Laboruntersuchungen, die im Zeitraum von 10 Tagen vor dem geplanten chirurgischen Eingriff durchgeführt wurden. Findet der geplante chirurgische Eingriff nicht statt, ersetzen wir keine Aufwendungen für bereits durchgeführte operationsvorbereitende Untersuchungen.
Im Zusammenhang mit einem versicherten chirurgischen Eingriff erstatten wir zudem Aufwendungen im Rahmen der Nachsorge für:
- veterinärmedizinisch notwendige Heilbehandlungen;
- die Unterbringung in einer Tierklinik oder Tierarztpraxis;
- Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel;
die innerhalb von 30 Tagen nach dem chirurgischen Eingriff durchgeführt wurden.
b) Veterinärmedizinisch notwendige Heilbehandlung
Soweit mit Ihnen vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert ersetzen wir im Versicherungsfall die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Maßgabe und bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der je nach gewähltem Tarif vereinbarten Höhe (siehe Anhang in der Fassung vom 01.06.2023). Dies gilt der Höhe nach auch für Behandlungen im Ausland.
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
- veterinärmedizinisch notwendige Heilbehandlungen;
- ausschließlich schmerzstillende Zahnbehandlungen inkl. Extraktion;
- die Unterbringung in einer Tierklinik oder Tierarztpraxis;
- Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel.
c) Gesundheitspauschale
Soweit mit Ihnen vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, erstatten wir kalenderjährlich
eine Gesundheitspauschale bis zum vereinbarten Höchstbetrag (siehe Anhang in der Fassung vom
01.06.2023) für nachstehende veterinärmedizinische Leistungen:
- Gesundheitscheck und alterstypische Vorsorgeuntersuchung
- Schutzimpfungen
- Wurmkur
- Floh- und Zeckenvorsorge
- Zahnprophylaxe
- Chemische Kastration
- Krallen kürzen
Die beschriebenen Leistungen sind, auch im Falle einer veterinärmedizinischen Notwendigkeit, ausschließlich im Rahmen der Gesundheitspauschale erstattungsfähig.