In der Tierkrankenversicherung der Deutschen Familienversicherung gilt, folgendes:
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt besteht Versicherungsschutz
- in Europa für die gesamte Dauer des Aufenthaltes
und
- außerhalb Europas für 6 Monate.
Unter Europa verstehen wir:
- die Staaten der Europäischen Union (EU);
- die Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
- die Schweiz und - Israel.
Kein vorübergehender Auslandsaufenthalt im Sinne dieser Bestimmungen liegt vor, wenn der ständige Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Versicherungsschutz mehr.
Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege
bei uns eingehen, in Euro umgerechnet. Kosten für Übersetzungen von ausländischen Belegen ziehen wir von den Versicherungsleistungen ab.