In der Tierkrankenversicherung der Deutschen Familienversicherung gilt, folgendes:
1. Obliegenheiten bei Antragstellung
Damit wir Ihren Versicherungsantrag prüfen können, müssen Sie unsere Fragen nach gefahrerheblichen Umständen (z. B. Gesundheitsfragen), die von uns vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung in Textform gestellt werden, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Gefahrerheblich sind alle Umstände, die für unsere Entscheidung, den Versicherungsvertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
2. Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Antragstellung
Verletzen Sie die Anzeigepflicht vor Vertragsabschluss, können wir von dem Versicherungsvertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. In diesem Fall können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Erfolgt der Rücktritt von dem Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles, sind wir
nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf
einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht
arglistig verletzt, sind wir auch in diesem Fall nicht zur Leistung verpflichtet.
3. Obliegenheiten nach Vertragsabschluss
Besteht eine Versicherung für das versicherte Tier bei einem anderen Versicherer oder wird eine zusätzliche Versicherung für das versicherte Tier nach Abschluss dieses Vertrags bei einem anderen Versicherer abgeschlossen, haben Sie uns hierüber unverzüglich zu informieren (Name der
Gesellschaft, Versicherungsscheinnummer und Art des Vertrages).
Sie müssen vor Eintritt des Versicherungsfalles alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur tierart-, tierschutz- und rassegerechten Unterbringung sowie Versorgung des versicherten Tieres mit Futter und Wasser ergreifen.
Die Kennzeichnungsnummer (Transponder-Code) muss uns vor unserer Bearbeitung Ihres ersten Erstattungsantrags mitgeteilt werden.
Sie haben nach Eintritt eines Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung des versicherten Tieres hinderlich sind oder ihr entgegenstehen.
Soweit es die Umstände gestatten, haben Sie hierfür unsere Weisungen einzuholen und, soweit es
Ihnen zumutbar ist, danach auch zu handeln.
Auf unser Verlangen haben Sie uns jede Auskunft zu erteilen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist.
Sie haben uns nachzuweisen, dass
- für das versicherte Tier ein gemäß Verordnung der Europäischen Union (EU) gültiger EU-Heimtierausweis oder ein nationaler Impfausweis erstellt wurde;
- für das versicherte Tier eine nach der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (StIKo Vet)
empfohlene Grundimmunisierung durchgeführt wurde.
Sie sind auf unser Verlangen verpflichtet, die behandelnden Tierärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und das Tier auf unsere Kosten durch einen neutralen Tierarzt untersuchen zu lassen, soweit dies zur Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Die Untersuchung beschränkt sich in jedem Fall auf die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht konkret in Frage stehende Heilbehandlungsmaßnahme.
Aus der Rechnung müssen folgende Informationen hervorgehen:
- Datum der erbrachten Leistung
- Name und Anschrift der Praxis
- Name und Anschrift des Kunden
- Kennzeichnungsnummer (Transponder-Code) des versicherten Tieres
- Rasse
- Tierart
- Diagnose
- berechnete Leistungen unter Angabe der in der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) dafür vorgesehenen Kennziffer
- Rechnungsbetrag sowie die ausgewiesene Umsatzsteuer
- Rechnungsdatum
- Rechnungsnummer (einmalig und fortlaufend)
- Zeitpunkt Geldeingang, wenn Zahlung vor Rechnungserstellung
Sie haben uns – soweit dies für unsere Beurteilungerforderlich ist und Ihnen billigerweise zugemutet werden kann – die Kosten einer Behandlung oder Operation durch Vorlage der Originalrechnung
des Tierarztes nachzuweisen. Eingereichte Belege werden unser Eigentum.
4. Folgen von Obliegenheitsverletzungen nach Vertragsabschluss
Bei Verletzung einer der Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Versicherungsvertrag fristlos kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Im Falle einer
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unsere vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer der nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten hat zur Voraussetzung, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.